/H E I D E  I H L E N B U R G/

Rechtsanwältin und Notarin 

Kosten

Anwaltskosten:

Guter Rat ist nicht umsonst. Doch die Höhe von Anwaltshonoraren wird häufig überschätzt. Zudem lohnt es sich in der Regel, für einen Anwalt oder eine Anwältin Geld auszugeben. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei in der Regel zur gesamten Kostenerstattung verpflichtet; und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden ohnehin von der Versicherung übernommen. Auch wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Dies spart unter Umständen Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses.

Allgemeine Grundlagen

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz – dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – oder aufgrund von Vereinbarungen. Solche Vergütungsvereinbarungen sind statt der gesetzlichen Gebühren immer möglich, es sind jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu beachten (§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Beispielsweise ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht erlaubt. Eine Vergütungsvereinbarung in Textform muss abgeschlossen werden und darf nicht in der Anwaltsvollmacht enthalten sein. Zu beachten ist auch der Hinweis in der Vergütungsvereinbarung, dass im Falle des Unterliegens die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Bei den Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung unterschieden. Grundsätzlich gilt, dass der Anwalt oder die Anwältin gesetzlich dazu verpflichtet ist, unnötige Kostenrisiken für die Mandanten zu vermeiden und entsprechend zu beraten. Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig, so muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren.

Lassen Sie sich die Honorarstruktur am besten im Rahmen der Erstberatung von Ihrem Anwalt erklären, dann wissen Sie, was auf Sie zukommt. Grundsätzlich ist für das Entstehen der Gebühr der Auftrag maßgeblich, den Sie dem Anwalt erteilen.

Gesetzliche Regelung - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz – dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – oder aufgrund von Vereinbarungen. Solche Vergütungsvereinbarungen sind statt der gesetzlichen Gebühren immer möglich, es sind jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu beachten (§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Beispielsweise ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht erlaubt. Eine Vergütungsvereinbarung in Textform muss abgeschlossen werden und darf nicht in der Anwaltsvollmacht enthalten sein. Zu beachten ist auch der Hinweis in der Vergütungsvereinbarung, dass im Falle des Unterliegens die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Bei den Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung unterschieden. Grundsätzlich gilt, dass der Anwalt oder die Anwältin gesetzlich dazu verpflichtet ist, unnötige Kostenrisiken für die Mandanten zu vermeiden und entsprechend zu beraten. Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig, so muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren.

Lassen Sie sich die Honorarstruktur am besten im Rahmen der Erstberatung von Ihrem Anwalt erklären, dann wissen Sie, was auf Sie zukommt. Grundsätzlich ist für das Entstehen der Gebür der Auftrag maßgeblich, den Sie dem Anwalt erteilen.

Unterstützung bei den Kosten - Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Wenn Sie sich die anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten können, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sorgen die Beratunshilfe sowie die Prozesskostenhilfe.

Beratungshilfe

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.

Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Der Anwalt darf dann höchstens 15 Euro (seit 01.08.2013) von Ihnen verlangen. Alle weiteren Kosten muss er gegenüber der Landeskasse abrechnen.

Prozesskostenhilfe

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.

Das Gericht kann jedoch vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen.


Quelle: www.brak.de

Notarkosten:

Die Notarkosten sind gesetzlich vorgeschrieben und besonders sozialverträglich
Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt und damit bei jeder Notarin und jedem Notar gleich. Das Gebührensystem ist sorgfältig austariert. Es führt dazu, dass Notarinnen und Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dies wird dadurch ausgeglichen, dass sie bei großen Geschäften höhere Gebühren vereinnahmen. Durch die Anknüpfung der Notargebühren an den Wert des Geschäfts und damit an die Leistungsfähigkeit der Beteiligten wird erreicht, dass die notarielle Tätigkeit unabhängig von Einkommen und Vermögen in Anspruch genommen werden kann. Das notarielle Gebührensystem ist damit besonders sozialverträglich.

Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil: Die notarielle Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand und der Anzahl der Besprechungstermine.

Eine Harvard-Studie zur Kostenstruktur bei Grundstückstransaktionen zeigt, dass Notarinnen und Notare in Deutschland nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit gewährleisten, sondern im internationalen Vergleich auch sehr günstig sind.

Die Höhe einer einzelnen Gebühr kann mit Hilfe eines Gebührenrechners - https://www.notar.de/themen/notarkosten/gebuehrenrechner  - ermittelt werden. Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Gewähr übernommen. Insbesondere berücksichtigt der Gebührenrechner keine spezifischen Mindest- und Höchstgebühren, wie sie für einzelne Tätigkeiten bestimmt sein können.

Quelle: bnotk.de